Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist ein unverzichtbarer Bestandteil jedes Unternehmens, unabhängig von seiner Größe oder Branche. Hier sind einige Gründe, warum Sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit benötigen:
Sicherheit ist kein Luxus, sondern eine Notwendigkeit!
Schutz Ihrer Mitarbeiter: Die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter sollte immer an erster Stelle stehen. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann dazu beitragen, Unfälle zu vermeiden und ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten.
Einhaltung gesetzlicher Vorschriften: Es gibt zahlreiche Gesetze und Vorschriften zum Arbeitsschutz, die eingehalten werden müssen. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hilft Ihnen dabei, diese Anforderungen zu erfüllen und Bußgelder oder rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Kosteneinsparungen: Unfälle und Verletzungen können teuer sein, sowohl in Bezug auf direkte Kosten (wie medizinische Behandlungen) als auch auf indirekte Kosten (wie Produktivitätsverluste). Durch die Vermeidung solcher Vorfälle können Sie erhebliche Kosten einsparen.
Verbesserung der Mitarbeitermoral: Ein sicheres Arbeitsumfeld fördert das Wohlbefinden und die Zufriedenheit der Mitarbeiter. Dies kann zu einer höheren Produktivität und geringeren Fluktuationsraten führen.
Positive Unternehmensreputation: Ein Unternehmen, das Wert auf Sicherheit legt, wird von Kunden, Partnern und der Öffentlichkeit positiv wahrgenommen. Dies kann zu verbesserten Geschäftsbeziehungen und erhöhter Kundenzufriedenheit führen.
Investieren Sie in eine Fachkraft für Arbeitssicherheit - es ist eine Investition in die Zukunft Ihres Unternehmens!
Informationen:
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) legt den Rahmen für die Funktion von Fachkräften für Arbeitssicherheit fest. Es definiert insbesondere die Kriterien für die Ernennung von Arbeitssicherheitsfachleuten, ihre Verantwortlichkeiten und erforderlichen Qualifikationen. Die Anforderungen des ASiG bezüglich Fachwissen, Berechnung der Einsatzzeit und den Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden durch die DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" weiter ausgeführt.
Inhaltsverzeichnis
1. Unterstützung von Arbeitgebern
2. Schriftliche Bestellung
3. Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
3.1 Grundbetreuung
3.1.1 Aufgabenfelder
3.1.2 Einsatzzeitberechnung
3.2 Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
3.2.1 Leistungsermittlung für die betriebsspezifische Betreuung
4. Einbindung in die Unternehmerorganisation
1. Unterstützung von Arbeitgebern:
2. Schriftliche Bestellung
Es ist Pflicht des Arbeitgebers, die Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und deren Aufgaben gemäß § 6 ASiG, an die spezifischen Gegebenheiten des Betriebs und dessen Unfall- und Gesundheitsrisiken, anzupassen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte ihre Aufgaben erfüllen können.
Dies kann nur erreicht werden, wenn der Arbeitgeber den Fachkräften die notwendige Unterstützung bietet, einschließlich des notwendigen Personals, Räumlichkeiten, Einrichtungen, Geräte und Mittel. Während das ASiG die Unterstützungspflicht des Arbeitgebers nicht explizit definiert, entsteht oft ein Bedarf an Rechtfertigung seitens der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Diese müssen in der Regel mit einem begrenzten Budget arbeiten und je nach Bedarf begründen, warum sie ohne bestimmte Ressourcen ihre Arbeit nicht optimal erledigen können.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Verantwortung, den Fachkräften für Arbeitssicherheit die notwendige Fortbildung zu ermöglichen, wobei die Kosten vom Arbeitgeber getragen werden.
3. Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
Sicherheitsfachkräfte sind dafür verantwortlich, den Arbeitgeber in allen Aspekten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterstützen, einschließlich der Gestaltung einer menschengerechten Arbeitsumgebung (gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz). Ihre Aufgaben umfassen:
Beratung bei:
Prüfung von:
Kontrolle von:
Förderung von:
3.1 Grundbetreuung
3.1.1 Aufgabenfelder
Die folgenden Tätigkeitsbereiche sind grundlegende Betreuungsaufgaben für Fachkräfte der Arbeitssicherheit (siehe Anlage 2 DGUV-V 2 für Details): · Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung (Bewertung der Arbeitsbedingungen); · Assistenz bei grundlegenden Maßnahmen zur Arbeitsgestaltung (Verhältnisprävention); · Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen zur Arbeitsgestaltung (Verhaltensprävention, z.B. Hilfe bei Schulungen); · Beihilfe bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und ihrer Integration in die Führungsaufgaben (z.B. Einbindung des Arbeitsschutzes in die Organisationsstruktur); · Untersuchung nach Vorfällen (z.B. Ermittlung von Unfallhäufigkeiten); · Allgemeine Beratung von Arbeitgebern, Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen und Mitarbeitern; · Erstellung von Dokumentationen und Erfüllung von Meldepflichten; · Teilnahme an betrieblichen Besprechungen (z.B. Ausschuss für Arbeitssicherheit); · Selbstorganisation (z.B. Weiterbildung). Diese Tätigkeitsbereiche werden in Anlage 3 DGUV-V 2 oftmals noch weiter in Einzelaufgaben unterteilt.
3.1.2. Einsatzberechnung
Für weitere Details siehe: Betreuungsumfang. Die daraus resultierende Einsatzzeit ist die Gesamteinsatzzeit sowohl für Betriebsärzte als auch für Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Mindestens 20 % dieser Zeit müssen einer der beiden Fachgruppen zugewiesen werden, jedoch nicht weniger als 0,2 Stunden pro Mitarbeiter und Jahr.
Praktisches Beispiel
Eine Firma mit 2.000 Angestellten ist wie folgt aufgeteilt: 500 Mitarbeiter in der Verwaltung, 500 in der Elektrizitätsversorgung, 500 in der Gasversorgung und 500 in der Behandlung und Entsorgung gefährlicher Abfälle. Gemäß Anlage 2 Abschnitt 4 der DGUV-V 2 ergibt sich daraus folgende Grundbetreuungszeit: ·
Verwaltung = Gruppe I → 500 Mitarbeiter × 0,5 Stunden/Mitarbeiter pro Jahr = 250 Stunden/Jahr ·
Elektrizitätsversorgung = Gruppe II → 500 Mitarbeiter × 1,5 Stunden/Mitarbeiter pro Jahr = 750 Stunden/Jahr · Gasversorgung = Gruppe II → 500 Mitarbeiter × 1,5 Stunden/Mitarbeiter pro Jahr = 750 Stunden/Jahr ·
Behandlung und Entsorgung gefährlicher Abfälle = Gruppe III → 500 Mitarbeiter × 2,5 Stunden/Mitarbeiter pro Jahr = 1.250 Stunden/Jahr
Die Gesamtgrundbetreuungszeit ergibt sich zu 250 Stunden + 750 Stunden + 750 Stunden + 1.250 Stunden = 3.000 Stunden pro Jahr
Die Mindesteinsatzzeit für Betriebsärzte wird daraufhin auf 600 Stunden pro Jahr und die für Fachkräfte für Arbeitssicherheit auf 2.400 Stunden pro Jahr festgelegt. Die Grundbetreuung allein ist für den Betrieb jedoch nicht ausreichend, da es hier Gefährdungen gibt, die im Grundbetreuungsaufwand nicht enthalten sind. Diese sind jedoch in der betriebsspezifischen Betreuung enthalten.
3.2. Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
Die Grundversorgung kann aufgrund bestimmter betrieblicher Gegebenheiten um einen betriebseigenen Teil erweitert werden, was zu einer Erhöhung der Einsatzzeit aufgrund der Wahrnehmung dieser Aufgaben führt. Die Hauptaufgabenbereiche der betriebsspezifischen Betreuung sind (siehe Anhang 2 DGUV-V 2 für Details): · Betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsrisiken, die regelmäßig auftreten, sowie Anforderungen an eine menschengerechte Arbeitsgestaltung; · Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation des Unternehmens; · Externe Entwicklungen, die einen spezifischen Einfluss auf die betriebliche Situation haben; · Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen.
3.2.1. Leistungsermittlung für die betriebsspezifische Betreuung
Für die in Abschnitt 3.2 genannten spezifischen betrieblichen Aufgaben enthält Anhang 4 Abschnitt B DGUV-V 2 eine Tabelle zur Ermittlung zusätzlicher Leistungen. Diese Tabelle berücksichtigt spezifische betriebliche Besonderheiten und erweitert diese um Auslösekriterien und einen Katalog von Leistungen. Um die Einsatzzeit zu ermitteln, wird überprüft, ob das Auslösekriterium zutrifft. Danach wird der Aufwand für die Leistungen geschätzt. Abhängig von der Anzahl der zutreffenden Auslösekriterien ergibt sich zusätzlich zur Grundversorgung ein Zusatzaufwand für Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte.
Praktisches Beispiel Betriebsspezifische Besonderheit: Besondere Aufgaben Auslösekriterien:
4. Einbindung in die Unternehmensorganisation
Sicherheitsfachkräfte können entweder hauptberuflich oder nebenberuflich eingesetzt werden, oder auch durch externe Experten abgedeckt werden. Sie sind verpflichtet, regelmäßige Berichte über die Durchführung ihrer zugewiesenen Aufgaben zu erstellen und in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt und Betriebsrat zu arbeiten. Bei mehr als 20 Mitarbeitern ist es erforderlich, dass das Unternehmen einen Arbeitsschutzausschuss gründet, an dem die Sicherheitsfachkraft teilnimmt. Häufig ist die Sicherheitsfachkraft auch mit der Leitung des Arbeitsschutzausschusses betraut. Als Expertenberater in Sicherheitsfragen sind Sicherheitsfachkräfte für die Folgen ihrer Beratung verantwortlich und können daher bei Fehlberatung, Nichtbeachtung schwerwiegender Mängel oder unzureichenden Vorschlägen zur Mängelbeseitigung rechtliche Konsequenzen erleiden.
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