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Fachkraft für Arbeitssicherheit & Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

Gefahrstoffe

Betriebsanweisung

Gemäß § 14 der Gefahrstoffverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten schriftliche Betriebsanweisungen zur Verfügung zu stellen. Die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" bietet Unterstützung bei der rechtssicheren Umsetzung dieser Verpflichtung. Die Einhaltung der TRGS 555 wird als Erfüllung der Anforderungen der Gefahrstoffverordnung angesehen. Betriebsanweisungen bilden die Grundlage für die jährlichen Sicherheitsunterweisungen der Mitarbeiter im Umgang mit Gefahrstoffen. Sie müssen so formuliert sein, dass die Beschäftigten die Inhalte verstehen und in ihrer täglichen Arbeit anwenden können. Für Beschäftigte, die nicht ausreichend Deutsch sprechen, müssen die Anweisungen in einer für sie verständlichen Sprache bereitgestellt werden. Betriebsanweisungen sind bei jeder wesentlichen Änderung, wie der Einführung neuer Stoffe, Verfahren oder relevanter Vorschriften, zu aktualisieren. Die notwendigen Informationen können unter anderem aus den Sicherheitsdatenblättern der Gefahrstoffe entnommen werden. Bei der Übernahme von Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt ist Abschn. 5.1 Abs. 1–4 TRGS 400 zu beachten. Betriebsanweisungen müssen auf den jeweiligen Arbeitsplatz und die spezifischen Tätigkeiten zugeschnitten sein. Das Nichtvorhandensein einer Betriebsanweisung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Gefährdungsbeurteilung

Eine Gefährdungsbeurteilung ist unerlässlich für die Sicherstellung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bevor Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aufgenommen werden, ist eine Gefährdungsbeurteilung gesetzlich vorgeschrieben. Diese Pflicht gilt bereits ab dem ersten Beschäftigten. Die Gesamtverantwortung trägt der Arbeitgeber, wobei die Durchführung delegiert werden kann. Fachkundige Personen müssen die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 der Gefahrstoffverordnung durchführen. Gefahrstoffe können vielfältige Gefährdungen mit sich bringen, die sowohl Menschen, die Umwelt als auch betriebliche Einrichtungen betreffen. Diese Gefährdungen müssen bekannt sein. Es ist notwendig, die inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen gemeinsam zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung dienen als Grundlage für Betriebsanweisungen und sind Bestandteil der jährlichen Unterweisungen. Sie klären die Beschäftigten über oft unsichtbare oder langsam wirkende Gefährdungen auf, die sie selbst nicht wahrnehmen können. Bei wesentlichen Änderungen der Tätigkeit muss die Gefährdungsbeurteilung erneut durchgeführt werden.

Gefahrstofflagerung

Beim Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ist höchste Vorsicht geboten. Dies betrifft nicht nur den bestimmungsgemäßen Einsatz und die Nutzung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA), sondern insbesondere auch die Lagerung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz. Um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten, dürfen am Arbeitsplatz nur diejenigen Mengen an Gefahrstoffen bereitgestellt werden, die für den Fortgang der Arbeiten unbedingt notwendig sind. Diese Mengenbeschränkung dient dazu, Gefährdungen durch unbeabsichtigtes Umstoßen, Auslaufen oder Ausgasen aus undichten Behältern zu minimieren. Gleichzeitig wird dadurch auch der Umweltschutz unterstützt.

Gefahrstoffverzeichnis

Ein Gefahrstoffverzeichnis (früher Gefahrstoffkataster genannt) ist gemäß § 6 Abs. 12 der Gefahrstoffverordnung notwendig, wenn in Ihrem Unternehmen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeführt werden, bei denen nicht nur geringe Gefährdungen vorliegen. Das Führen eines solchen Verzeichnisses sollte aus ökonomischer Sicht selbstverständlich sein und nicht nur wegen gesetzlicher Anforderungen erfolgen. Mit einem Gefahrstoffverzeichnis können Sie alle notwendigen Informationen zu den im Unternehmen verwendeten Gefahrstoffen in Bezug auf folgende Aspekte erhalten: Gefährdungsbeurteilung, Brandschutz, Explosionsschutz, Lüftung, Lagerbedingungen, persönliche Schutzausrüstung, Gefahrgutverordnung, Entsorgung, Kennzeichnung und Aktualität der Daten. Das Gefahrstoffverzeichnis ermöglicht auch vergleichende Analysen innerhalb des Unternehmens. werden.

Lüftung, Vorrang vor Atemschutz

Technische Lüftungsmaßnahmen reduzieren die Konzentration von Gefahrstoffen in der Raumluft so erheblich, dass Beschäftigte ohne gesundheitliche Gefährdung mit diesen Stoffen arbeiten können. Laut Gefahrstoffverordnung müssen Schutzmaßnahmen in einer bestimmten Reihenfolge ergriffen werden: Zuerst sind technische Schutzmaßnahmen umzusetzen, danach folgen organisatorische Schutzmaßnahmen und als letzte Option kommen persönliche Schutzmaßnahmen zum Einsatz. Atemschutz als persönliche Schutzmaßnahme darf daher erst dann verwendet werden, wenn technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, um den Schutz der Mitarbeiter sicherzustellen. Dieser Grundsatz ist bei der Entscheidung, ob eine technische Lüftungsmaßnahme dem Atemschutz vorzuziehen ist, zu berücksichtigen.

Scaling

Nach REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) müssen als gefährlich eingestufte Chemikalien so angewendet werden, wie es der Lieferant in seinen Expositionsszenarien beschreibt. Abweichungen vom Expositionsszenario können den Anwender zu aufwendigen Schritten zwingen, wenn er die Verwendung fortsetzen will. Scaling ist hier für Chemikalienanwender eine attraktive Möglichkeit, zu zeigen, dass ihre Verwendungen REACH-konform sind. Das setzt aber voraus, dass im Expositionsszenario entsprechende Scaling-Hilfen gegeben werden. Denn Registrierer können gar nicht die Vielfalt der Verwendungsbedingungen in ihren Expositionsszenarien im Einzelnen beschreiben. Sie können aber Scaling-Hilfen anbieten, um möglichst viele Verwendungen ihrer Kunden abzudecken. Auch Chemikalienhersteller und Formulierer können durch Scaling-Hilfen ihre Kunden in deren REACH-Aufgaben unterstützen. Produktspezifische, maßgeschneiderte Scalinghilfen sind ein wertvoller Service, den Hersteller von Stoffen und Gemischen ihren Kunden bieten können. Für die Erstellung produktspezifischer Scaling-Hilfen sind anwenderfreundliche Vorlagen entwickelt worden. Sie sind frei verfügbar.

Sicherheitsdatenblatt

Gemäß der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006, die sich mit der Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe befasst, müssen als gefährlich eingestufte Chemikalien in Übereinstimmung mit den vom Lieferanten bereitgestellten Expositionsszenarien verwendet werden. Sollte ein Anwender von diesen Szenarien abweichen, könnte dies umfangreiche Maßnahmen erforderlich machen, um die Nutzung fortzuführen. In solchen Fällen stellt das sogenannte Scaling eine attraktive Möglichkeit für Chemikalienanwender dar, die Konformität ihrer Anwendungen mit REACH zu gewährleisten. Dies setzt jedoch voraus, dass die Expositionsszenarien entsprechende Scaling-Hilfen beinhalten. Da Registrierende nicht alle möglichen Anwendungsbedingungen in ihren Expositionsszenarien im Detail beschreiben können, bieten sie stattdessen Scaling-Hilfen an, um eine breite Palette von Anwendungen ihrer Kunden abzudecken. Auch Chemikalienhersteller und Formulierer können ihre Kunden bei deren REACH-Verpflichtungen unterstützen, indem sie Scaling-Hilfen zur Verfügung stellen. Produktspezifische und maßgeschneiderte Scaling-Hilfen sind ein wertvoller Service, den Hersteller von Stoffen und Gemischen ihren Kunden anbieten können. Für die Erstellung dieser produktspezifischen Scaling-Hilfen wurden anwenderfreundliche Vorlagen entwickelt, die frei zugänglich sind.

Substitution

Unternehmer sind verpflichtet, bei der Arbeit mit Gefahrstoffen die Möglichkeit einer Substitution zu prüfen (§ 6 GefStoffV). Nur bei geringer Gefährdung kann auf diese Prüfung verzichtet werden. Eine Substitution muss vorrangig durchgeführt werden (§ 7 Abs. 3 GefStoffV). Die Durchführung der Substitutionsprüfung muss dokumentiert werden (§ 6 Abs. 8 GefStoffV). Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten kontinuierlich zu verbessern, muss die Substitutionsprüfung bei Änderungen des technischen Stands oder neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erneut erfolgen. Die Kosten der Ersatzstoffe oder -verfahren müssen gegen den Nutzen abgewogen werden, um langfristig die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie das Fortbestehen des Unternehmens zu sichern. Bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sollten auch die Kosten für notwendige Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden. In der Praxis lässt sich die Pflicht zur Substitutionsprüfung am besten erfüllen, indem die Auswahl und Beschaffung neuer (Gefahr-)Stoffe systematisch erfolgt.

Wassergefährdende Stoffe

Ein erheblicher Anteil der in Industrie und Gewerbe verwendeten Stoffe und Gemische ist wassergefährdend. Wenn diese Stoffe in den Boden, das Grundwasser oder Oberflächengewässer gelangen, können sie das Trinkwasser verunreinigen oder ernsthafte ökologische Schäden verursachen. Im Jahr 2009 gab es in Deutschland 1,3 Millionen Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgingen, wobei die Hälfte des Fassungsvermögens auf nur 2.700 Anlagen zur Lagerung von Mineralölprodukten entfiel. Im Jahr 2021 wurden den zuständigen Behörden 1.979 Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen gemeldet, bei denen 16,1 Millionen Liter dieser Stoffe in die Umwelt freigesetzt wurden. Davon konnten 14,7 Millionen Liter (91 %) zurückgewonnen werden, unter anderem durch Umpumpen oder Umladen in andere Behälter. Etwa 50 % aller Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen waren auf menschliches Versagen zurückzuführen, während das Versagen von Schutzeinrichtungen und Materialmängel ebenfalls häufige Ursachen darstellten.

Jedes Jahr werden Millionen Tonnen wassergefährdender Stoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet, gelagert, abgefüllt und umgeschlagen. Das Risiko für das Grundwasser im Falle von Leckagen oder Unfällen hängt auch von der Beschaffenheit der vorhandenen Böden ab. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen muss mit größter Sorgfalt erfolgen, um vorbeugenden Gewässerschutz zu gewährleisten. Wenn Schadstoffe erst einmal im Grundwasser und in Trinkwasserbrunnen angekommen sind und bei der Überwachung der Trinkwasserqualität entdeckt werden, ist es meist zu spät. Die Maßnahmen zur Sanierung sind kostspielig und der ursprüngliche Zustand kann oft nicht wiederhergestellt werden.

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