Ihr Experte für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Flensburg 

Fachkraft für Arbeitssicherheit & Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

Umweltschutz

Abfallbeauftragter

In Gewerbe und Industrie fallen neben den gewünschten Produkten auch Abfälle und Abwässer an. Um sicherzustellen, dass keine schädlichen Umweltauswirkungen entstehen und Gefahrstoffe nicht in die Umwelt gelangen, bestellt der Unternehmer bzw. Anlagenbetreiber Umweltbeauftragte. Der Abfallbeauftragte stellt unter anderem sicher, dass die abfallrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Je nach Art der betriebenen Anlagen müssen zudem Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz, Immissionsschutz oder Störfallmanagement ernannt werden.

Abfalltrennung

In Gewerbe und Industrie fallen neben den gewünschten Produkten auch Abfälle an. Unternehmer bzw. Betreiber von Anlagen sind dazu verpflichtet, Abfälle primär zu vermeiden. Die anfallenden Abfälle müssen, je nach den Eigenschaften der enthaltenen Stoffe, getrennt gesammelt und entsprechend behandelt werden. Dies betrifft nicht nur recycelbare Materialien, sondern insbesondere auch gefährliche Abfälle. Die Trennung der verschiedenen Abfallarten erleichtert das Recycling und vereinfacht die Entsorgung. Dadurch können die Unternehmer Kosten senken, gesetzeskonform arbeiten und die Umwelt weniger belasten.

Abfallvermeidung

In Gewerbe und Industrie entstehen neben den gewünschten Produkten auch Abfälle. Der Unternehmer oder Anlagenbetreiber ist in erster Linie dazu verpflichtet, Abfälle zu vermeiden. Dies reduziert die Entsorgungskosten und verringert die Umweltbelastung. Gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) umfasst die Abfallvermeidung alle Maßnahmen, die vor der Entstehung von Abfall ergriffen werden. Ziel ist es, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen von Abfall auf Mensch und Umwelt sowie den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Produkten zu reduzieren.

Immissionsschutzbeauftrager

In Gewerbe und Industrie entstehen neben den gewünschten Produkten auch Abwasser, Abluft und Abwärme. Menschen, Tiere, Pflanzen sowie Wasser, Luft und Boden müssen vor schädlichen Einflüssen auf die Umwelt geschützt werden (§ 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz, BImSchG). Unternehmer oder Betreiber einer Anlage ernennen Umweltbeauftragte, um sicherzustellen, dass keine schädlichen Umweltauswirkungen auftreten, beispielsweise dass gefährliche Stoffe nicht in die Umwelt gelangen. Abhängig von der Art der Anlage und dem Umweltrisiko sind bestimmte Betriebsbeauftragte erforderlich. Der Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) berät den Betreiber und die Mitarbeiter in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz von Bedeutung sein können (§ 54 BImSchG).

Störfallbeauftragter

Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen sind verpflichtet, je nach Art und Größe der Anlage und den potenziellen Gefahren bei Betriebsstörungen, einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu ernennen. Diese Beauftragten müssen in ausreichender Anzahl bestellt werden, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz sicherzustellen. Die zuständige Behörde kann auch im Einzelfall die Ernennung von Störfallbeauftragten anordnen. Es wird empfohlen, einen internen Störfallbeauftragten zu benennen. Externe Störfallbeauftragte dürfen nur mit behördlicher Genehmigung bestellt werden, sofern dies die sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt. Störfallbeauftragte beraten den Betreiber in allen sicherheitsrelevanten Angelegenheiten. Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten Entscheidungsbefugnisse zur Beseitigung und Begrenzung der Auswirkungen von Betriebsstörungen übertragen, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können oder bereits geführt haben. Es gibt spezielle Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit von Störfallbeauftragten.

Wassergefährdene Stoffe, Bodenschutz

Viele der Substanzen und Gemische, die in Industrie und Gewerbe verwendet werden, sind wassergefährdend. Wenn sie in den Boden, das Grundwasser oder Oberflächengewässer gelangen, können sie das Trinkwasser kontaminieren oder erhebliche ökologische Schäden verursachen. Im Jahr 2009 gab es in Deutschland 1,3 Millionen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wobei die Hälfte des Gesamtkapazität auf nur 2.700 Anlagen zur Lagerung von Mineralölprodukten entfiel. Im Jahr 2021 wurden den zuständigen Behörden 1.979 Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen gemeldet. Dabei gelangten 16,1 Millionen Liter dieser Stoffe in die Umwelt, von denen 14,7 Millionen Liter (91 %) geborgen werden konnten (zum Beispiel durch Umpumpen oder Umladen in andere Behälter). Etwa 50 % aller Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen waren auf menschliche Fehler zurückzuführen, während das Versagen von Schutzeinrichtungen und Materialmängel weitere häufige Ursachen waren. Jährlich werden Millionen Tonnen wassergefährdender Stoffe produziert, behandelt, verwendet, gelagert, abgefüllt und umgeschlagen. Die Gefährdung des Grundwassers im Falle von Leckagen oder Unfällen hängt auch von der Beschaffenheit der vorhandenen Böden ab. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfordert daher große Sorgfalt im Sinne eines präventiven Gewässerschutzes. Denn wenn Schadstoffe erst im Grundwasser und damit in den Trinkwasserbrunnen nachgewiesen werden, ist es oft zu spät. Sanierungsmaßnahmen sind kostspielig und der ursprüngliche Zustand ist kaum wiederherstellbar.

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