Investieren Sie in eine Fachkraft für Arbeitssicherheit - es ist eine Investition in die Zukunft Ihres Unternehmens!
Zusammenfassung (Sicherheitsfachkraft, aber warum?):
Sicherheitsfachkraft, aber warum?:
Laut Arbeitssicherheitsgesetz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, schriftlich Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu benennen, die je nach betrieblicher Situation variieren können. Diese Fachkräfte können Ingenieure, Meister oder Techniker mit entsprechender Fachkompetenz und Ausbildung sein. Die Hauptaufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit besteht darin, den Arbeitgeber bei der Umsetzung von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu unterstützen. Dazu gehört:
Die detaillierten Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sind in § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes aufgeführt und können je nach den betrieblichen Gegebenheiten erweitert werden. Diese Aufgabenbereiche werden in der Regel in der schriftlichen Benennung festgehalten.
Es ist auch möglich, externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu beauftragen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist direkt dem Arbeitgeber unterstellt und handelt in ihrem Fachgebiet weisungsfrei.
Bei der Ernennung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Betreuungszeiten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sind in der DGUV-Vorschrift 2 ("Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit") festgelegt und richten sich nach der Größe des Betriebs und branchenspezifischen Gegebenheiten. Jede Berufsgenossenschaft veröffentlicht ihre eigene DGUV-Vorschrift 2, in der die Vorgaben zur Berechnung der erforderlichen Einsatzzeiten aufgeführt sind.
Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit kann über die jeweiligen Berufsgenossenschaften oder externe Anbieter erfolgen.
Verantwortung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in seinem Betrieb. Dies beinhaltet auch die Verpflichtung gemäß §§ 1 und 5 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG), Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu benennen. Diese Fachkräfte können entweder interne Mitarbeiter oder externe Dienstleister sein.
Nur Personen mit entsprechender Fachkunde dürfen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ernannt werden. Laut § 5 ASiG gehören dazu Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister. Die genauen Qualifikationen sind in § 4 der DGUV-Vorschrift 2 festgelegt.
Es können auch Personen benannt werden, die diese Qualifikation nicht besitzen. In solchen Fällen muss eine Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt werden, die auch abgelehnt werden kann.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit immer nur eine beratende Funktion hat: Die Verantwortung für den Arbeitsschutz liegt beim Arbeitgeber bzw. bei den Vorgesetzten! Das bedeutet auch, dass der Arbeitgeber entscheiden muss, ob und welche der von der Fachkraft vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt werden.
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beratungs- und Unterstützungstätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (in Stabsfunktion) und die Entscheidungs-/Führungsaufgaben des Unternehmers und der Führungskräfte (Linienfunktion) klar voneinander getrennt sind. Dies ist besonders wichtig, wenn eine Führungskraft als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt wird und beide Rollen in Personalunion wahrgenommen werden.
Es ist darauf zu achten, dass die in der geltenden DGUV-Vorschrift 2 festgelegten Betreuungszeiten tatsächlich eingehalten werden.
Bei Kleinbetrieben kann sich der Unternehmer für das sogenannte "Unternehmer-Modell" entscheiden. Dabei kann er die vorgeschriebenen Betreuungszeiten für die Fachkraft für Arbeitssicherheit reduzieren, wenn er sich persönlich verpflichtet, an einem mehrwöchigen Informations- und Motivationsseminar teilzunehmen, in dem die Grundlagen des Arbeitsschutzes vermittelt werden.
Den Fachkräften für Arbeitssicherheit muss eine angemessene Fort- und Weiterbildung ermöglicht werden.
Kosten und Nutzen
Die genauen Kosten und Nutzen einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sind schwer zu quantifizieren. Dennoch trägt eine engagierte Fachkraft erheblich zur Motivation und zum Verantwortungsbewusstsein der Mitarbeiter am Arbeitsplatz bei. Durch regelmäßige Informationen, Schulungen und Unterweisungen hält sie sowohl Mitarbeiter als auch Führungskräfte auf dem neuesten Stand. Sie weist auf Verbesserungsmöglichkeiten hin und empfiehlt wirksame Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung. So können Unfälle vermieden, krankheitsbedingte Ausfallzeiten reduziert und Berufskrankheiten vorgebeugt werden.
Der wesentliche Nutzen einer Fachkraft für Arbeitssicherheit liegt in der präventiven Planung und Gestaltung von Arbeitsprozessen. Durch frühzeitige Einbindung werden potenzielle Defizite oder Gefährdungen im Arbeitsschutz rechtzeitig erkannt, wodurch kostspielige Nachbesserungen oder Prozessänderungen vermieden werden. Unternehmen profitieren davon, dass die Fachkraft stets über aktuelle Kenntnisse verfügt, beispielsweise über alternative Verfahren, Anlagen, Maschinen oder Stoffe, die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken minimieren oder eliminieren.
Konsequenzen bei Verstößen
Das Arbeitssicherheitsgesetz sieht keine direkten Sanktionen vor, wenn keine Fachkraft für Arbeitssicherheit ernannt wird. Lediglich Ordnungswidrigkeiten werden aufgeführt, wenn behördliche Anordnungen missachtet werden oder Auskünfte nicht erteilt bzw. Besichtigungen nicht gestattet werden (§ 20 ASiG). Allerdings wird im Falle eines Arbeitsunfalls stets auch die Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb überprüft. Wenn dabei festgestellt wird, dass keine Fachkraft für Arbeitssicherheit benannt wurde oder gegen die entsprechenden Bestimmungen verstoßen wurde, kann der Unternehmer persönlich haftbar gemacht werden. Es ist eine grundlegende Pflicht des Arbeitgebers gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), für eine angemessene Organisation und Bereitstellung der erforderlichen Mittel zu sorgen.
Die Expertise einer Fachkraft für Arbeitssicherheit stellt sicher, dass Risiken minimiert und Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz eingehalten werden. Dies kann Geldbußen, Schadensersatzforderungen oder sogar Freiheitsstrafen verhindern.
Das Versäumnis, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen, birgt daher ein erhebliches Risiko für den Unternehmer, im Falle eines Vorfalls zur Rechenschaft gezogen zu werden.
FAQ
1.Was unterscheidet die Fachkraft für Arbeitssicherheit vom Sicherheitsbeauftragten?
Der Sicherheitsbeauftragte ist direkt in den Produktionsprozess eingebunden und hat unmittelbaren Kontakt zu den Kollegen. Er unterstützt die Umsetzung der Arbeitssicherheit im täglichen Arbeitsumfeld, achtet darauf, dass Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung vorhanden sind und korrekt benutzt werden, und weist auf Unfall- und Gesundheitsgefahren hin. Zudem berät er seinen direkten Vorgesetzten und dient als Vorbild für seine Kollegen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hingegen berät den Unternehmer und alle betrieblichen Vorgesetzten in Fragen der Arbeitssicherheit. Sie hat umfassende Aufgaben für den gesamten Betrieb und benötigt dazu umfangreiches Fachwissen.
Der Unternehmer muss sicherstellen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt eng mit den Sicherheitsbeauftragten zusammenarbeiten.
2.Wer kann zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ernannt werden?
Ingenieure, Techniker oder Meister können zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ernannt werden. Das Arbeitssicherheitsgesetz beschreibt die erforderlichen Kenntnisse in § 7:
„Der Sicherheitsingenieur muss berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muss über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.“
Ingenieure, Techniker oder Meister benötigen somit eine zusätzliche Fachkunde, die durch die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit erworben werden kann. Diese Fachkunde kann bei den entsprechenden Berufsgenossenschaften oder externen Dienstleistern erworben werden
3. Muss auch ein kleiner Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen?
Die Pflicht zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit besteht unabhängig von der Betriebsgröße.
Für Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern gibt es vereinfachte Regelungen laut der jeweiligen DGUV-V 2. Hierbei sind nur eine Grundbetreuung und eine anlassbezogene Betreuung erforderlich. Die Grundbetreuung umfasst mindestens die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung. Anlassbezogene Betreuungen können beispielsweise bei der Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen, Betriebsstätten oder der Betriebsorganisation sowie bei grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren erforderlich werden. Weitere Anlässe sind in der DGUV-V 2 angegeben.
Für Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern fordert die DGUV-V 2 eine Grundbetreuung sowie einen zusätzlichen, betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Zur Ermittlung der Einsatzzeiten für die Grundbetreuung werden Betriebe je nach Betriebsart in Betreuungsgruppen eingeordnet. Der spezifische Betreuungsbedarf wird vom Unternehmer in Abhängigkeit von den betrieblichen Gegebenheiten ermittelt, wobei er Unterstützung vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit erhält.
4. Gibt es, abgesehen von der Qualifikation, noch weitere Kriterien, die die Personen erfüllen sollen?
Die Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit konzentriert sich hauptsächlich auf drei Bereiche:
Neben der fachlichen Qualifikation sind auch persönliche Eigenschaften wichtig. Die Fachkraft sollte sowohl eine gute Beziehung zu den Mitarbeitern als auch zu den Führungskräften haben. Einfühlungsvermögen, diplomatisches Geschick im Umgang mit verschiedenen Ansprechpartnern und die Fähigkeit, das Wesentliche zu erkennen und umzusetzen, sind entscheidende persönliche Eigenschaften. Diese Kriterien sollten bei der Auswahl der Fachkraft berücksichtigt werden.
5. Kann ein Abteilungsleiter zur Fachkraft für Arbeitssicherheit berufen werden?
Da die Fachkraft für Arbeitssicherheit eine beratende Funktion als Stabsstelle einnimmt, kann die Einbindung in die Unternehmenshierarchie problematisch sein. Als Fachkraft darf sie keine Weisungen erteilen oder erhalten, was im Alltag mit der Rolle eines Abteilungsleiters schwer zu vereinbaren ist. Zudem könnte es schwierig sein, neben den täglichen Aufgaben die erforderlichen Einsatzzeiten als Fachkraft für Arbeitssicherheit zu erfüllen und die notwendige Weiterbildung sicherzustellen.
6. Kann eine Person auch während der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bereits als Fachkraft tätig sein?
Ja, dies ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.
7. Wo kann man Informationen erhalten, wer als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit beauftragt werden kann?
Der Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit (VDSI) bietet eine Liste seiner Mitglieder an, die diese Dienstleistung anbieten und die ihrer Verpflichtung zur ständigen Weiterbildung gemäß ASiG nachweislich nachkommen.
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