FAQ - Abfallbeauftragter

Unter welchen Bedingungen ist die Bestellung mehrerer Abfallbeauftragter erforderlich?

Nach § 3 der AbfBeauftrV kann die zuständige Behörde die Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter anordnen, wenn die Aufgaben für eine einzelne Person zu umfangreich sind. Dabei muss in der Bestellung eindeutig festgelegt werden, wer für welche Aufgaben und Anlagen verantwortlich ist. Potenzielle Überschneidungen mit anderen Umweltbeauftragten können etwa durch die Einrichtung eines Umweltausschusses ermittelt und gelöst werden.

Unter welchen Umständen kann die zuständige Behörde verlangen, dass Betreiber von Anlagen, für die normalerweise kein Abfallbeauftragter erforderlich ist, dennoch einen oder mehrere Abfallbeauftragte bestellen müssen?

Die Behörde kann die Bestellung eines oder mehrerer Abfallbeauftragter von Unternehmen verlangen, wenn dies im Einzelfall notwendig erscheint (§ 59 Abs. 2 KrWG), beispielsweise wenn von der Anlage besondere Gefahren ausgehen. Die Notwendigkeit der Bestellung eines Abfallbeauftragten kann durch eine Anfrage bei der zuständigen Behörde geklärt werden.

Welche Regelungen gelten für Unternehmen mit mehreren Anlagen oder Betrieben sowie für Konzerne?

Betreibt ein Unternehmen mehrere Anlagen, Betriebe oder Rücknahmesysteme, kann ein gemeinsamer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter bestellt werden, sofern die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt wird (§ 4 AbfBeauftrV). Konzerne haben die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde die Bestellung eines Abfallbeauftragten für den gesamten Konzernbereich zu beantragen (§ 6 AbfBeauftrV).

Wie kann die erforderliche Fachkunde erlangt werden?

Die erforderliche Fachkunde setzt ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, eine kaufmännische, technische oder sonstige Fachschul- oder Berufsausbildung oder eine Qualifikation als Meister voraus. Zusätzlich sind Kenntnisse aus einer einjährigen praktischen Tätigkeit in Bezug auf die betreffenden Anlagen oder Betriebe sowie die Teilnahme an einem oder mehreren anerkannten Lehrgängen erforderlich (§ 9 Abs. 1 AbfBeauftrV).

Ihr Experte für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz & Umweltschutz in Flensburg 

Fachkraft für Arbeitssicherheit & Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

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