Ihr Experte für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Flensburg 

Fachkraft für Arbeitssicherheit & Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

Arbeitsschutzorganisation

Abfallbeauftragter - [Häufig gestellte Fragen]

In Gewerbe und Industrie fallen neben den gewünschten Produkten auch Abfälle und Abwässer an. Um sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten und Gefahrstoffe nicht in die Umwelt gelangen, bestellt der Unternehmer oder Betreiber einer Anlage Beauftragte im Umweltbereich. Der Abfallbeauftragte sorgt dafür, dass die gesetzlichen Bestimmungen im Abfallrecht eingehalten werden. Je nach Art der betriebenen Anlagen müssen auch Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz, Immissionsschutz oder Störfallbeauftragte ernannt werden.

Alleinarbeit

Alleinarbeit ist in nahezu allen Branchen weit verbreitet und gehört zum betrieblichen Alltag, sie ist keine seltene Ausnahme. Verletzungen, plötzliche Erkrankungen oder Erstickungsgefahr erfordern rasches Handeln. Notwendige Hilfe muss sofort alarmiert und an den Einsatzort geleitet werden (§ 25 Abs. 1 DGUV-V 1). Bei Alleinarbeit sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, da verletzte oder plötzlich erkrankte Personen möglicherweise nur eingeschränkt oder gar nicht mehr handlungsfähig sind und daher selbst keine Hilfe rufen können.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG müssen alle Aspekte des Einzelarbeitsplatzes (EAP) berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere die Art der Tätigkeit, die verwendeten Stoffe, die örtlichen Gegebenheiten und nicht zuletzt die körperliche und psychische Verfassung des Alleinarbeiters. Der Arbeitgeber muss bei Alleinarbeit gegebenenfalls geeignete Überwachungsmaßnahmen treffen. Es geht dabei nicht um Leistungskontrolle oder Überwachung, sondern um die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

Alleinarbeit erfordert ein systematisches Vorgehen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Dies kann durch ein funktionierendes Arbeitsschutzmanagementsystem erreicht werden.

Arbeits-, Pausen und Ruhezeiten, Einhaltung 

Die Beachtung des Arbeitszeitgesetzes ist unerlässlich. Fahrlässige oder absichtliche Verstöße können mit erheblichen Geldbußen geahndet werden. Anhaltende Überstunden ohne angemessenen Freizeitausgleich führen nicht nur zu Verschleiß und Gesundheitsschäden, sondern können auch eine Zunahme von Arbeitsunfällen zur Folge haben. Neben der Beachtung der täglichen und durchschnittlichen Arbeitszeiten ist es auch wichtig, dass die Mitarbeiter ihre Pausen einhalten dürfen. Eine durchgehende Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden ist nicht erlaubt. Ebenso ist die Einhaltung der Ruhezeiten essenziell. Mitarbeiter dürfen nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden, wenn die Ruhezeit von 11 Stunden nicht eingehalten werden kann.

Arbeitsmedizinische Vorsorge 

Längerfristiger Umgang mit Gefahrstoffen und das Ausführen von Tätigkeiten mit erhöhtem Risiko können über die Jahre hinweg gesundheitliche Schäden verursachen. Im Jahr 2018 wurden bei 19.748 Beschäftigten arbeitsbedingte Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt, und 4.813 von ihnen bezogen eine Berufskrankheitsrente. Die Zahl der anerkannten Berufskrankheiten nimmt stetig zu und liegt aktuell bei 80. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind darauf ausgerichtet, den Gesundheitszustand der Mitarbeiter zu überwachen, gezielt durchzuführen und frühzeitig Veränderungen zu erkennen. Überschreiten die Untersuchungsergebnisse festgelegte Grenzwerte, wie den biologischen Grenzwert (BGW), darf der Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit nur noch mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen oder überhaupt nicht mehr ausüben. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein zentraler Bestandteil des betrieblichen Gesundheitsschutzes im Sinne der Prävention und der Pflicht des Arbeitgebers, die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen.

Arbeitsschutz-Managementsystem, Nutzen

Der Großteil der heutigen Unfälle und Beinaheunfälle ist auf Verhaltensfaktoren oder organisatorische Mängel zurückzuführen. Daher sollten Strategien zur Förderung des Arbeitsschutzes und zur Steigerung seiner Effektivität hauptsächlich in diesen Bereichen ansetzen. Um den Arbeitsschutz weiter zu verbessern, wie es § 3 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes verlangt, sollte der Fokus der betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen auf präventive Maßnahmen im organisatorischen und verhaltensorientierten Bereich gelegt werden.

Die traditionellen Methoden und Ansätze des Arbeitsschutzes sind nicht ausreichend, um die Effizienz und Wirksamkeit des betrieblichen Arbeitsschutzes zu steigern und die sich wandelnden gesetzlichen Anforderungen sowie die Erwartungen der Kunden zu erfüllen. Um die Gesundheit der Mitarbeitenden und ihr Wohlbefinden zu erhalten oder zu fördern – und damit ihre Leistungsmotivation – sowie einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten, sind neue Perspektiven, Strategien und Herangehensweisen notwendig. Diese sollten insbesondere an den Schwachstellen des aktuellen Arbeitsschutzes ansetzen, wie etwa mangelnde Unterstützung durch das Management und die fehlende Integration in die zentralen Arbeits- und Geschäftsprozesse, und die Effektivität und Effizienz des gesamten Arbeits- und Gesundheitsschutzsystems langfristig verbessern.

Beispiele für solche "neuen Wege" sind: die Ausrichtung der Arbeitsschutzmaßnahmen an klar definierten Vorgaben (eine positive Vision, vereinbarte Ziele und Grundsätze), die konsequente Einbeziehung des Managements (der Führungskräfte) in die Umsetzung des Arbeitsschutzes, eine transparente Organisation des Arbeitsschutzes, die eine systematische und rechtlich konforme Umsetzung gewährleistet, die Förderung der Eigenverantwortung der Beschäftigten und deren aktive Mitwirkung sowie die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) basiert auf einem modernen, präventiven Ansatz für den Arbeitsschutz. Es verlangt ausdrücklich, dass eine angemessene Organisation für den betrieblichen Arbeitsschutz vorhanden ist, diese in die Führungsstrukturen des Unternehmens integriert wird und deren Effizienz regelmäßig überprüft wird. Gemäß § 831 BGB haftet der Unternehmer oder die von ihm beauftragten und entsprechend befugten Personen für Schäden, die durch eine unzureichende Organisation und Umsetzung des Arbeitsschutzes entstehen. Wie ein Unternehmen den betrieblichen Arbeitsschutz „angemessen“ organisiert und mit der „erforderlichen Sorgfalt“ umsetzt, bleibt weitgehend dem Unternehmen überlassen. Was organisiert werden muss, ergibt sich aus den verschiedenen öffentlich-rechtlichen Anforderungen.

Aus betriebswirtschaftlicher Perspektive wird die Frage nach dem Entwicklungsstand der eigenen Arbeitsschutzorganisation sowie derjenigen der Partner immer relevanter, insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit des Arbeitsschutzes. Der Entwicklungsstand einer Arbeitsschutzorganisation zeigt die Fähigkeit eines Unternehmens auf, den Arbeitsschutz effektiv und gesetzeskonform zu organisieren und durchzuführen. Dies umfasst sowohl das notwendige Wissen und die Fähigkeiten als auch die Motivation und Verpflichtung, den Arbeitsschutz konsequent im Einklang mit den Vorgaben umzusetzen. Die Überprüfung des Entwicklungsstands einer Arbeitsschutzorganisation macht deutlich, dass die Implementierung eines Arbeitsschutz-Managementsystems unumgänglich ist.

Ein systematischer Arbeitsschutz (auch Arbeitsschutz-Managementsystem genannt) bietet Vorteile für das Unternehmen, die Mitarbeiter und die Führungskräfte. Schon während der Implementierung eines solchen Systems werden vorhandene Schwachstellen identifiziert und beseitigt, was das Risiko von Unfällen und Betriebsunterbrechungen erheblich verringert. Zudem wird die gesamte Organisation des Arbeitsschutzes verbessert, indem Aufgaben und Verantwortlichkeiten klar definiert und Abläufe geregelt werden. Dies führt zu einer gesteigerten Effektivität und zur Vermeidung unnötiger Kosten.

Ein Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) bringt zahlreiche Vorteile mit sich. Unternehmen berichten beispielsweise von verringerten Ausfallzeiten aufgrund von Verletzungen, einer höheren Verfügbarkeit und Motivation der Mitarbeiter, gesteigerter Produktivität und verbesserten Produktqualität sowie der Nachweisbarkeit der Einhaltung wichtiger unternehmerischer Pflichten. Die Studie "Return on Prevention 2.0" der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zeigt auf, dass AMS sowohl zur besseren Erreichung der Arbeitsschutzziele als auch zur Erreichung betriebswirtschaftlicher Ziele beiträgt. Dies bedeutet, dass sich Arbeitsschutz aus Sicht der befragten Unternehmer wirtschaftlich lohnt.

Die Einführung der DIN ISO 45.001:2018 "Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Anforderungen mit Leitlinien zur Anwendung" hat die praktische Bedeutung des Arbeitsschutz-Managementsystems erhöht und dessen Anwendung gefördert. Dies geschieht unter anderem dadurch, dass Kunden von ihren Lieferanten und Partnerunternehmen den Nachweis eines effektiven Arbeitsschutzmanagements verlangen oder dafür Anerkennung zeigen.

Arbeitsschutzausschuss

Die Arbeitssicherheit spielt in sämtlichen Bereichen eines Unternehmens eine zentrale Rolle. Um den Austausch über relevante Themen im Bereich Arbeitsschutz und Unfallverhütung zu fördern, schreibt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses (ASA) vor. Im ASA sollen Verantwortliche über Angelegenheiten des Arbeitsschutzes beraten. Dabei handelt es sich um ein Beratungs- und kein Beschlussorgan. Die Entscheidung über notwendige Maßnahmen trifft der Arbeitgeber oder sein Vertreter.

Ein großer Vorteil des ASA liegt in der vielfältigen Zusammensetzung der Funktionsträger. Dadurch können Themen aus unterschiedlichen Perspektiven betrachtet und diskutiert werden. Für den Unternehmer ist der ASA ein wertvolles Instrument zur kontinuierlichen Verbesserung des Arbeitsschutzes. Sie können dem Ausschuss spezifische Fragen und Aufgaben zur Stellungnahme vorlegen, was den Nutzen erhöht. So müssen Diskussionen nicht separat mit jedem Funktionsträger, wie Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt, geführt werden.

Arbeitsschutzorganisation, konsequente

Wenn der Arbeitgeber seine Verantwortung für den Arbeitsschutz konsequent wahrnimmt oder sie an einen qualifizierten Beauftragten überträgt, verfügt der Betrieb über funktionierende und nachhaltige Arbeitsschutzstrukturen. Dadurch werden notwendige Entscheidungen schnell und zielgerichtet getroffen. Aufsichtsbehörden finden die erforderlichen Funktionen und Dokumente vor, und Audits können ohne großen Aufwand vorbereitet werden. Der Betrieb zeigt eine professionelle Unternehmenskultur gegenüber Mitarbeitern, Kunden und Partnern. Es wird vermieden, dass einzelne Personen oder Interessensgruppen Arbeitsschutzthemen zu ihren Gunsten instrumentalisieren oder Auslegungsspielräume übermäßig ausnutzen. Fehlinvestitionen im Arbeitsschutz aufgrund fehlender Informationen und Abstimmung werden vermieden. Außerdem kann die Leistung von externen Fachkräften, wie Betriebsärzten oder externen Fachkräften für Arbeitssicherheit, effektiv genutzt und der Nutzen für den Betrieb optimiert werden.

Betriebsarzt, Bestellung

Arbeitsbedingte Erkrankungen, Berufskrankheiten, Verletzungen und Unfälle sollen so weit wie möglich vermieden werden. Um Unternehmer und Führungskräfte kompetent zu unterstützen, müssen gemäß Arbeitssicherheitsgesetz neben Fachkräften für Arbeitssicherheit auch Betriebsärzte bestellt werden. Betriebsärzte sind Mediziner mit einer arbeitsmedizinischen Zusatzausbildung und werden daher häufig auch als Arbeitsmediziner bezeichnet. Die Unterstützung des Arbeitgebers gehört zu ihren fachkompetenten Beratungsaufgaben. Diese Beratung umfasst Themen wie die Planung neuer Betriebsanlagen, die Beschaffung neuer Arbeitsmittel, die Auswahl und Erprobung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) sowie die Organisation der Ersten Hilfe. Zudem untersucht der Betriebsarzt Mitarbeiter arbeitsmedizinisch, um deren Eignung für gefährliche Tätigkeiten festzustellen. Betriebsärzte nehmen an Begehungen von Arbeitsstätten teil, informieren den Unternehmer über festgestellte Mängel und machen Verbesserungsvorschläge. Sie sind auch Mitglieder im Arbeitsschutzausschuss.

Die DGUV V 2 legt Einsatzzeiten für die Grundbetreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte fest. Zusätzlicher Betreuungsbedarf muss betriebsspezifisch ermittelt werden. Die Grundbetreuungszeit hängt von der Anzahl der Mitarbeiter und dem Gefährdungspotenzial ab. Diese Zeit ist zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt aufzuteilen, wobei mindestens 20 % der Betreuungszeit, jedoch nicht weniger als 0,2 Stunden pro Beschäftigten, auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt entfallen müssen.

Betriebsrat

Der Erfolg des Arbeitsschutzes ist nur möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Hand in Hand arbeiten. Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass alle Vorschriften eingehalten werden, während die Mitarbeiter verpflichtet sind, aktiv mitzuwirken. Der Betriebsrat hat als Interessenvertretung der Belegschaft eine bedeutende Rolle im Arbeitsschutz. In enger Kooperation mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt sowie anderen Beteiligten im Arbeitsschutz trägt er dazu bei, den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit der Beschäftigten zu sichern und zu verbessern. Aufgrund seines direkten Kontakts zu den Arbeitnehmern kann der Betriebsrat frühzeitig auf mögliche Belastungen, Gefährdungen oder gefährliches Verhalten am Arbeitsplatz aufmerksam werden.

Betriebssicherheitsmanagement

Betriebsstörungen, Unfälle, Umweltschäden und Qualitätseinbußen resultieren häufig aus verhaltensbedingten Ursachen oder organisatorischen Schwachstellen in den Bereichen Motivation, Partizipation und Kommunikation. Um die Betriebssicherheit kontinuierlich zu verbessern und Synergiepotenziale optimal zu nutzen, muss ein präventiver Ansatz in der betrieblichen Sicherheitsarbeit verfolgt werden. Ein effektives Betriebssicherheitsmanagement schafft Transparenz und ermöglicht es dem Unternehmer, die Belange der Betriebssicherheit in alle unternehmerischen Entscheidungen einzubeziehen.

Die Aufgaben von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz, Datenschutz und Qualitätsmanagement gewinnen in Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Auch die Bereiche Prozess-, Risiko- und Krisenmanagement werden immer wichtiger. Bereits jetzt besteht ein großer Bedarf an integrierten Betriebssicherheitsmanagementsystemen in Groß- und Mittelunternehmen. Ein solches System ermöglicht es, unter präventiven Ansätzen ein ganzheitliches und vernetztes Managementsystem zu entwickeln und im betrieblichen Alltag nachhaltig umzusetzen.

Mit einem Betriebssicherheitsmanagementsystem können die Ziele und Strategien der Betriebssicherheitspolitik definiert werden. Es legt die Organisation, Zuständigkeiten, Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen fest, um die vorgegebene Betriebssicherheitspolitik aufrechtzuerhalten. Alle betrieblichen Systeme und Prozesse sind miteinander verknüpft und bieten zahlreiche Schnittmengen. Daher ist es notwendig, ein vernetztes und übergreifendes Denken und Handeln als Führungsinstrument zu initiieren und die Mitarbeiter in der Anwendung zu schulen. Falsche Risikobewertungen und daraus resultierende Fehlentscheidungen können die wirtschaftliche Stabilität eines Unternehmens gefährden und rechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen nach sich ziehen.

Führungskräfte werden dadurch entlastet, dass ihnen in wesentlichen Sicherheitsfragen der Rücken freigehalten wird, was ihnen ermöglicht, sich auf ihre eigentlichen Fachaufgaben zu konzentrieren. Große Unternehmen richten zunehmend innerbetriebliche Stabsabteilungen für Betriebssicherheitsmanagement ein. Klein- und Mittelbetriebe nutzen immer häufiger die Möglichkeit, diese Aufgabe an externe Dienstleister zu übertragen. Diese bieten neben ihrer Fachkompetenz auch eine neutrale Perspektive auf das Unternehmen.

Der Betriebssicherheitsmanager ist der qualifizierte Experte, der die verschiedenen Disziplinen vernetzt und koordiniert. Er kennt die gesetzlichen Anforderungen und bereitet diese für die betriebliche Anwendung auf. Dadurch verschafft er den Führungskräften die notwendige Rechtssicherheit.

Eingliederungsmanagement

Betriebsunterbrechungen, Unfälle, Umweltschäden und Qualitätseinbußen gehen oft auf verhaltensbedingte Ursachen oder Schwachstellen in der Organisation, Motivation, Beteiligung oder Kommunikation zurück. Um die Betriebssicherheit kontinuierlich zu verbessern und Synergiepotenziale optimal zu nutzen, sollte der Fokus der betrieblichen Sicherheitsarbeit auf präventive Maßnahmen gelegt werden. Ein effektives Betriebssicherheitsmanagement schafft Transparenz und ermöglicht es dem Unternehmer, Sicherheitsaspekte von Anfang an in alle unternehmerischen Entscheidungen einzubeziehen.

Die Aufgaben der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes, des Datenschutzes und des Qualitätsmanagements gewinnen in allen Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Auch die Bereiche Prozess-, Risiko- und Krisenmanagement werden immer wichtiger. Bereits jetzt besteht in Groß- und Mittelbetrieben ein Bedarf an integrierten Betriebssicherheitsmanagementsystemen. Ein solches System ermöglicht es, unter präventiven Ansätzen ein ganzheitliches vernetztes Managementsystem für das Unternehmen zu entwickeln und nachhaltig im Alltag umzusetzen.

Mit einem Betriebssicherheitsmanagementsystem lassen sich die Ziele und Strategien der Betriebssicherheitspolitik festlegen. Es definiert die Organisation, Zuständigkeiten, Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen zur Aufrechterhaltung der definierten Betriebssicherheitspolitik. Alle betrieblichen Systeme und Prozesse sind miteinander verzahnt und bieten viele Schnittstellen. Daher ist es notwendig, ein vernetztes und übergreifendes Denken und Handeln als Führungsinstrument zu etablieren und die Mitarbeiter in der Anwendung zu schulen.

Fehlbewertungen von Risiken und daraus resultierende Fehlentscheidungen können die wirtschaftliche Stabilität eines Unternehmens gefährden und rechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen nach sich ziehen. Führungskräfte profitieren von einer Entlastung, da ihnen in wesentlichen Sicherheitsfragen der Rücken freigehalten wird, wodurch sie sich auf ihre eigentlichen Fachaufgaben konzentrieren können.

Große Unternehmen richten zunehmend interne Stabsabteilungen für Betriebssicherheitsmanagement ein, während kleine und mittlere Betriebe die Aufgabe häufig an externe Dienstleister vergeben. Diese externen Spezialisten bringen nicht nur Fachkompetenz mit, sondern betrachten das Unternehmen auch aus einer neutralen Perspektive. Der Betriebssicherheitsmanager ist der qualifizierte Experte, der die verschiedenen Disziplinen vernetzt und zusammenführt. Er kennt die gesetzlichen Anforderungen und weiß, wie diese für die betriebliche Anwendung aufbereitet werden müssen, um den Führungskräften die nötige Rechtssicherheit zu bieten.

Erste Hilfe-Organisation

Obwohl Präventionsmaßnahmen wie Gefährdungsbeurteilungen, Schutzvorkehrungen und Schulungen durchgeführt werden, können dennoch Notfälle auftreten. Ursachen hierfür können Unfälle, Krankheiten oder Vergiftungen sein. In solchen Situationen kann schnelle Hilfe lebensrettend sein. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, eine effektive Erste-Hilfe-Organisation zu gewährleisten. Nur wenn alle Mitarbeiter im Unternehmen wissen, was im Notfall zu tun ist, und die notwendigen Einrichtungen, Materialien und das entsprechende Personal vorhanden sind, können Verletzungsfolgen und gesundheitliche Beeinträchtigungen minimiert und Ausfallzeiten reduziert werden. Eine umfassende Erste-Hilfe-Organisation geht dabei weit über die bloße Benennung von Ersthelfern hinaus.

Fachkraft für Arbeitssicherheit, Bestellung

Laut Arbeitssicherheitsgesetz müssen Arbeitgeber mindestens eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich beauftragen, wobei die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat gemäß Arbeitsschutzgesetz die Pflicht, eine geeignete Organisation zu gewährleisten, wozu auch die Bestellung einer Fachkraft gehört. Unterbleibt diese Bestellung, kann dies im Schadensfall zu persönlicher Haftung führen.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit bringt ihre Fachkenntnisse ein, um den Arbeitgeber bei der Einhaltung relevanter Vorschriften sowie bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterstützen. Ihr besonderer Nutzen liegt in der präventiven Gestaltung und Planung von Arbeitsprozessen. Durch frühzeitige Einbindung können mögliche Defizite oder potenzielle Gefährdungen im Arbeitsschutz rechtzeitig erkannt werden, wodurch aufwendige Nachbesserungen oder Prozessänderungen und damit verbundene Zusatzkosten vermieden werden können.

Die erforderlichen Betreuungszeiten für eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sind in den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV-V 2) festgelegt und hängen von der Betriebsgröße sowie von branchenspezifischen Gegebenheiten und dem Gefährdungspotenzial ab. Die Ausbildung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann über die jeweiligen Berufsgenossenschaften erfolgen und ist dann für den Betrieb kostenfrei, abgesehen von der benötigten Arbeitszeit.

Fachkraft für Arbeitssicherheit, Fortbildung

Anders als bei Arbeitsmedizinern gibt es für Fachkräfte für Arbeitssicherheit keine verpflichtende Fortbildung. Dennoch ist die Fortbildung sehr ratsam, da nur eine gut informierte Fachkraft den Arbeitgeber qualifiziert beraten kann. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der Fachkraft für Arbeitssicherheit die notwendigen Fortbildungen zu ermöglichen. Das bedeutet, er muss die erforderliche Zeit bereitstellen und die Kosten für die Fortbildung übernehmen.

Fachkraft für Arbeitssicherheit, frühzeitige Beteiligung

Sicherheitsfachkräfte werden bei Gestaltungsmaßnahmen wie Reorganisation, Neugestaltung von Arbeitsplätzen und -bereichen, Umbaumaßnahmen und Instandhaltungsarbeiten sowie bei Beschaffungsmaßnahmen, einschließlich der Auswahl von Fremd- und Partnerfirmen und der Abstimmung der Zusammenarbeit mit ihnen, oft entweder nicht oder viel zu spät einbezogen. Dies erschwert häufig eine kostengünstige Prävention. Der Gesetzgeber verlangt eine Beratung und Unterstützung des Unternehmers bzw. Arbeitgebers, insbesondere durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind primär Berater in Bezug auf Arbeitsschutz. Im Gegensatz zu "Ratschläge geben" bedeutet "Beratung" eine Beratung auf Anforderung, das heißt, die betrieblichen Akteure sollten aktiv auf die Sicherheitsfachkräfte zugehen. Dies setzt voraus, dass sie einen Beratungsbedarf erkennen, wofür insbesondere entsprechendes Wissen und ein Problembewusstsein erforderlich sind. Eine gute Fachkraft für Arbeitssicherheit wartet jedoch nicht darauf, angesprochen zu werden. Sie übernimmt eine aktive Rolle, wirkt darauf hin, dass Aspekte der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in die betrieblichen Prozesse integriert werden, baut ein Netzwerk auf, um rechtzeitig informiert zu sein, bietet ihre Unterstützung an und mischt sich frühzeitig ein. Ein effektiver und effizienter Arbeitsschutz erfordert aktives Handeln sowohl von den betrieblichen Akteuren, insbesondere dem Unternehmer und den Führungskräften, als auch von den Fachkräften für Arbeitssicherheit. Zur Förderung eines aktiven Handelns tragen besonders bei: die Förderung des Selbstverständnisses der Fachkräfte für Arbeitssicherheit als aktiv handelnde Berater, das Kommunizieren der Rolle und Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen, die Förderung des Problembewusstseins beim Unternehmer und den Führungskräften, die Regelung der Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und den anderen Arbeitsschutzakteuren sowie die Integration von Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzaspekten in die betrieblichen Prozesse. Die systematische Umsetzung dieser Maßnahmen sollte idealerweise durch ein Arbeitsschutz-Managementsystem (AMS) erfolgen.

Flurförderzeuge, Führen

Flurförderzeuge wie Gabelstapler sind heutzutage aus dem Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken. Sie sind unverzichtbare Arbeitsmittel, die vielseitig eingesetzt werden können. Anbaugeräte ermöglichen es, nahezu alle Arten von Lasten zu heben und zu transportieren. Im Jahr 2022 wurden fast 20.000 meldepflichtige Unfälle im Zusammenhang mit Flurfördereinrichtungen registriert. Darunter fielen etwa 9.000 meldepflichtige Unfälle mit Staplern (DGUV Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2022), von denen rund 308 so schwer waren, dass sie Rentenzahlungen der Unfallversicherungen nach sich zogen. Etwa 70 % der Staplerunfälle sind auf menschliches Fehlverhalten zurückzuführen, das auf mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten zurückgeht. Die sichere Handhabung eines Flurförderzeuges unterscheidet sich erheblich vom gewöhnlichen Autofahren. Ein Flurförderzeug kann bei unsachgemäßer Bedienung schwere Verletzungen bei Fahrern und Dritten verursachen. Daher ist es die Verantwortung des Arbeitgebers, sicherzustellen, dass nur geeignete und beauftragte Beschäftigte Flurförderzeuge führen. Bediener von Flurförderzeugen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen und ihr Arbeitsmittel in allen (Not-)Situationen sicher beherrschen. Das erforderliche theoretische Wissen und die praktischen Übungen sollten im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers durch geeignete Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen erworben und dokumentiert werden. Im Schadensfall können ansonsten Haftungsansprüche gegen den Arbeitgeber und seine Verantwortlichen geltend gemacht werden.

Fremdfirmen

Immer häufiger werden Tätigkeiten, die nicht zum Kerngeschäft zählen, von externen Firmen und Zeitarbeitsunternehmen übernommen. Dazu gehören beispielsweise Wartungsarbeiten, Reparaturen, Bauarbeiten, Reinigungsdienste, Werkschutz, innerbetrieblicher Transport oder unterstützende Tätigkeiten für betriebliche Abläufe. Gerade durch die Zusammenarbeit von fremden und eigenen Mitarbeitern ist es essenziell, Regelungen im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz zu etablieren, um gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden.

Beim Einsatz von Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers können neue oder veränderte Sicherheitsrisiken auftreten. Die Mitarbeiter der Fremdfirmen arbeiten in unterschiedlichen Arbeitsumgebungen mit ungewohnten Bedingungen und Abläufen. Anforderungen aus diesen Bedingungen sind oft nicht oder unzureichend bekannt, was ein erhöhtes Unfall- und Gesundheitsrisiko zur Folge haben kann.

Mitarbeiter der eigenen Firma treffen auf Fremdfirmenmitarbeiter, die eigene Arbeitsziele verfolgen. Dabei können gegenseitige Gefährdungen entstehen. Es ist daher wichtig, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten klar zu regeln, um Sicherheitsrisiken zu vermeiden. Bereits bei der Auftragsplanung muss festgelegt werden, wer die Aufgaben der Fremdfirma koordiniert. Ein Koordinator sollte benannt und der Fremdfirma mitgeteilt werden.

Der Koordinator ermittelt zusammen mit dem Verantwortlichen der Fremdfirma vor Ort mögliche Gefährdungen, die während des Auftrages bestehen bzw. durch die Arbeiten entstehen können. Beide Parteien vereinbaren entsprechende Schutzmaßnahmen. Klare Absprachen von Verantwortlichkeiten sowie eine geregelte Kommunikation tragen dazu bei, einen sicheren Ablauf der Arbeiten der Fremdfirmen zu gewährleisten.

Die Fremdfirma sollte bereits vertraglich verpflichtet werden, betriebsspezifische Arbeits-, Brand- und Umweltschutzbedingungen einzuhalten. Dadurch wird bei der Auftragsvergabe die Bedeutung dieser Bereiche im Unternehmen deutlich. Wichtige Inhalte können beispielsweise in einem "Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen" zusammengefasst werden. Dazu können allgemeine Zutritts-, An- und Abmelderegelungen sowie Bestimmungen zu Heißarbeiten oder Baustellenabsicherungen gehören. Die Mitarbeiter der Fremdfirmen müssen den Inhalt und die Einhaltung dieser Bestimmungen vor Betreten des Betriebsgeländes durch Unterschrift bestätigen.

Führungskräfte, Beteiligung im Arbeitsschutz

Heutzutage werden betriebliche Aufgaben gemanagt, was bedeutet, dass eine Person die ihr übertragenen Aufgaben organisiert, eigenverantwortlich umsetzt, die Wirksamkeit überprüft und bei Abweichungen eigenständig Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen einleitet. Auch der Arbeits- und Gesundheitsschutz ist eine solche betriebliche Aufgabe. Das Arbeitsschutzrecht geht davon aus, dass zunächst der Unternehmer (Arbeitgeber) die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer sowie von Dritten, die durch Handlungen des Unternehmens gefährdet werden könnten, trägt. Verantwortung bedeutet die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen, um die in den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften festgelegten Schutzziele zu erreichen und dies wirksam zu organisieren – also zu managen.

Ein Unternehmer kann sich in der Regel nicht um alles selbst kümmern, einschließlich des Arbeitsschutzes. Die Verantwortung für die Umsetzung des Arbeitsschutzes liegt faktisch bei den auf den jeweiligen Ebenen eingesetzten Führungskräften. Der Unternehmer muss deshalb vor allem die notwendigen Ressourcen bereitstellen, Aufgaben und Befugnisse übertragen und die Umsetzung überwachen. Eine gesetzlich verankerte Verantwortung für betriebliche Führungskräfte in Bezug auf die Arbeitssicherheit besteht jedoch nicht. Diese Verantwortung ergibt sich aus der nachweisbaren Übertragung von Aufgaben und Pflichten durch den Unternehmer. Die daraus resultierende Verantwortung der Führungskräfte ist eine abgeleitete Verantwortung, nicht eine gesetzlich festgelegte Pflicht, die mit der Führungsposition verbunden ist.

Der Gesetzgeber sieht dafür die schriftliche Übertragung von Pflichten vor. Das bedeutet, der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, Aufgaben im Arbeitsschutz eigenverantwortlich wahrzunehmen. Dabei sind der Verantwortungsbereich, die Aufgaben und Pflichten sowie die Befugnisse klar festzulegen und vom Beauftragten zu unterzeichnen. Den Beschäftigten weist das Arbeitsschutzrecht in erster Linie eine Handlungsverantwortung zu, wie sich sicherheitsgerecht zu verhalten und sicherheitswidrige Zustände und Verhaltensweisen zu melden. Diese Verantwortung ist jedoch auf die nachweislich übertragenen Aufgaben und Befugnisse beschränkt.

Die gezielte Einbeziehung der Führungskräfte bei der Umsetzung der Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz, also das Managen des Arbeitsschutzes durch die damit beauftragten Führungskräfte, ist auch aus der Perspektive einer wirksamen Umsetzung des Arbeitsschutzes sehr ratsam. Die direkten Vorgesetzten haben einen maßgeblichen Einfluss auf den gelebten Arbeitsschutz vor Ort (die Sicherheitskultur) und können mit vergleichsweise geringem Aufwand die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen bewerten und lenkend eingreifen. Der gesetzliche Rahmen sowie die betrieblichen Funktionsmechanismen verdeutlichen, dass der Arbeitsschutz sowohl vom Unternehmer als auch von den Führungskräften gemanagt werden sollte und dies auch nachweisbar geregelt sein sollte, beispielsweise durch ein Arbeitsschutz-Managementsystem.

Gefährdungsbeurteilung, Aktualisierung

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Werkzeug im betrieblichen Arbeitsschutz, das darauf abzielt, die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten und kontinuierlich zu verbessern. Unternehmen müssen auch mit einer älter werdenden Belegschaft wettbewerbsfähig und leistungsstark bleiben; daher muss die Gefährdungsbeurteilung kontinuierlich das Alter und den Alterungsprozess der Beschäftigten berücksichtigen. Arbeitgeber sind verpflichtet, ab dem ersten Mitarbeiter eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese Beurteilung ist kein einmaliger Akt, sondern ein fortlaufender Prozess, der in ein bestehendes Managementsystem integriert sein sollte. Die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen basieren auf dem aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene und müssen bei sich ändernden Bedingungen angepasst werden. Für die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung gibt es keine festen Fristen. Sie muss dann durchgeführt werden, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten wesentlich ändern oder die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Aktualisierung erforderlich machen.

Gefährdungsbeurteilung, Beteiligung der Mitarbeiter

Der Arbeitgeber muss durch die Bewertung der arbeitsspezifischen Gefahren für die Beschäftigten feststellen, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Diese Gefährdungsbeurteilung bringt nicht nur einen gesetzlichen Nutzen, sondern ist vor allem vorteilhaft für das Unternehmen: Unfälle und Berufskrankheiten verursachen persönliches Leid und hohe Sozialkosten, aber auch Fehlzeiten und Maschinenausfälle, die das Unternehmen finanziell belasten.

Da die Beschäftigten die täglichen Gefahren und Belastungen am besten kennen, sollten sie aktiv in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Dies kann durch Mitarbeiterbefragungen, Gespräche im Rahmen von arbeitsplatzbezogenen Schulungen, in Sicherheits- und Gesundheitszirkeln sowie bei gemeinsamen Arbeitsplatzbegehungen geschehen.

Eine Unternehmenskultur, in der Sicherheitsmängel offen angesprochen und Verbesserungsvorschläge gemacht werden können, ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Einbindung der Beschäftigten. Die Beteiligung stärkt das Bewusstsein der Mitarbeiter für Sicherheits- und Gesundheitsschutz. Maßnahmen, die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung entwickelt werden, werden von den Beschäftigten eher akzeptiert und umgesetzt, wenn sie in die Erarbeitung einbezogen wurden.

Gefährdungsbeurteilung, Erstellung

Eine wesentliche Pflicht des Arbeitgebers besteht darin, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen für die Beschäftigten zu ermitteln und zu bewerten sowie die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen. Es gibt keine vorgeschriebenen speziellen Methoden oder Mittel zur Gefährdungsbeurteilung. Zu den einfachen Methoden zur Feststellung von Gefährdungen gehören beispielsweise Arbeitsplatzbegehungen und die Auswertung von Beinaheunfällen und Unfallereignissen. Ähnliche Tätigkeiten oder Arbeitsplätze können ähnlich beurteilt werden. Bei nicht stationären Arbeitsplätzen, wie etwa auf Baustellen, muss die Gefährdungsbeurteilung an die wechselnden Bedingungen oder unterschiedlichen Arbeitsabläufe angepasst werden. Die Gefährdungsbeurteilung kann auf Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel oder Personen bezogen erstellt werden. Sie muss anlassbezogen, etwa nach Beinaheunfällen oder Änderungen der Arbeitssituation, sowie in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, einschließlich der ermittelten Gefährdungen und der festgelegten Schutzmaßnahmen, müssen dokumentiert werden, um die Rechtssicherheit des Arbeitgebers oder der verantwortlichen Personen zu gewährleisten. Im Schadensfall kann die Dokumentation als Nachweis dafür dienen, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitsschutzpflichten nachgekommen ist. Für die Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, der festgelegten Maßnahmen und deren Überprüfung gibt es keine einheitliche Formvorgabe.

Immissionsschutzbeauftragter

In Gewerbe und Industrie fallen neben den gewünschten Produkten auch Abwasser, Abluft und Abwärme an. Menschen, Tiere, Pflanzen sowie Wasser, Luft und Boden müssen vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden (§ 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz, BImSchG). Der Unternehmer oder Betreiber einer Anlage bestellt Umweltbeauftragte, um sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen, z.B. dass gefährliche Stoffe nicht in die Umwelt gelangen. Je nach Art der Anlage und dem Umweltrisiko werden bestimmte Betriebsbeauftragte benötigt. Der Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) berät den Betreiber und die Beschäftigten in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz von Bedeutung sein können (§ 54 BImSchG).

Medikamente am Arbeitsplatz

Der Gebrauch von Medikamenten nimmt zu. Die Anzahl der Diagnosen psychischer Erkrankungen steigt kontinuierlich an – in der Regel nehmen Betroffene Psychopharmaka ein. Die demografische Entwicklung führt ebenfalls zu einer Zunahme des Medikamentenkonsums. Zudem steigt der Medikamentenkonsum, weil Medikamente einfach über das Internet bezogen werden können. Arzneimittel haben Wirkungen, Nebenwirkungen und können Wechselwirkungen mit anderen Präparaten verursachen. Medikamente beeinflussen die Arbeitssicherheit, da sie die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen können. Neuroenhancement, der Trend zur Leistungs- und Stimmungserhöhung durch Medikamente, gewinnt an Bedeutung. Medikamentenmissbrauch wird oft unkritisch betrachtet, weil sie vom Arzt verschrieben wurden. Auch die Selbstmedikation hat oft nachvollziehbare Gründe, da man gesund werden oder bleiben möchte. Medikamentenmissbrauch oder -abhängigkeit wird auch als "stille Sucht" bezeichnet, die vor allem Frauen betrifft.

Mitarbeiter, Beteiligung im Arbeitsschutz

Wer kennt das nicht: Trotz Schulungen nutzen Mitarbeiter keine persönliche Schutzausrüstung (PSA) oder verwenden Betriebsmittel unsachgemäß. Die Schaffung sicherer Arbeitsbedingungen und die Förderung der Gesundheit der Beschäftigten ist in erster Linie die Aufgabe des Arbeitgebers. Ein effektiver Arbeits- und Gesundheitsschutz ist jedoch ohne die aktive Mitwirkung der Mitarbeiter nicht realisierbar. Der Arbeitgeber kann und muss durch technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdungen weitgehend eliminieren oder zumindest auf ein akzeptables Maß reduzieren. Restrisiken bleiben jedoch oft bestehen oder entstehen durch menschliches Fehlverhalten.

Der Arbeits- und Gesundheitsschutz trägt zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten bei und liegt daher auch im Interesse jedes Mitarbeiters. Die erste Aufgabe der Beschäftigten im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz besteht darin, sich bewusst zu machen, dass jeder Einzelne zur Erhaltung der eigenen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit sowie der seiner Kollegen beitragen kann und muss. Daraus resultiert, dass man mit der notwendigen Vorsicht handelt, die Anweisungen für sicheres und gesundes Arbeiten konsequent umsetzt, Arbeitsmittel und PSA ordnungsgemäß verwendet und Sicherheitsmängel (unsichere Zustände und Verhaltensweisen) nach Möglichkeit selbst beseitigt und/oder unverzüglich meldet.

Die aktive Mitwirkung der Mitarbeiter bedeutet auch, dass sie insbesondere bei der Gefährdungsermittlung, der Auswertung von Beinaheunfällen und Unfällen sowie der Lösung von Sicherheitsproblemen einbezogen werden. Vielen Mitarbeitern sind ihre Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht bekannt. Sie nehmen den Arbeits- und Gesundheitsschutz oft hauptsächlich als Pflicht zur Befolgung vieler Anweisungen (Ein- und Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Verfahrensanweisungen, Beschilderungen etc.) wahr, die für sie zusätzlichen Aufwand bedeuten. Die Aufgaben der Mitarbeiter im Arbeits- und Gesundheitsschutz müssen deshalb schriftlich festgehalten (z. B. im Rahmen des Arbeitsschutzmanagements) und ausführlich mit den Mitarbeitern besprochen werden.

Mitarbeiter, Einführung von Arbeitsschutzmaßnahmen

Die Annahme neuer Arbeitsschutzmaßnahmen wird nicht nur durch die Qualität dieser Maßnahmen beeinflusst, sondern auch durch die Bedingungen, unter denen sie beschlossen und implementiert werden. Wenn Mitarbeiter in den Prozess der Einführung neuer Arbeitsschutzmaßnahmen einbezogen werden, kann ihr Fachwissen optimal genutzt werden. Dadurch entsteht ein gemeinsames Gefühl der Zugehörigkeit. Die Mitarbeiter können als Vermittler fungieren, um ihre Kollegen von der Notwendigkeit der neuen Arbeitsschutzmaßnahmen zu überzeugen.

Mutterschutz

Die Umsetzung der Vorschriften zum Schutz schwangerer Frauen am Arbeitsplatz gestaltet sich in der täglichen Praxis oft schwierig. Die rechtlichen Bestimmungen des Mutterschutzes verlangen eine spezifische Bewertung der Arbeitsbedingungen im jeweiligen Einzelfall. Schwangere Frauen dürfen aufgrund besonderer Beschäftigungsverbote und -einschränkungen nur begrenzt eingesetzt werden. Die dafür notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen müssen individuell festgelegt werden und basieren auf einer gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung. Die Missachtung dieser Vorschriften kann schwerwiegende Folgen für die Gesundheit der schwangeren Frau und des Kindes haben und hat auf jeden Fall erhebliche Konsequenzen für den Arbeitgeber, da eine strenge Überwachung erfolgt. Die Erfüllung dieser Aufgaben kann, wie in allen Bereichen des Arbeitsschutzes, delegiert werden.

Pflichtenübertragung

Eine schriftliche Übertragung von Pflichten ist ein rechtlich anerkannter Weg, durch den der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seine organisatorischen Pflichten im Arbeitsschutz erfüllt. Diese Übertragung von Verantwortung trägt wesentlich dazu bei, dass Vorgesetzte auf allen Hierarchieebenen Arbeitsschutz als ihre eigene Aufgabe sehen. Dies kann die Entwicklung eines hohen Niveaus im Arbeitsschutz fördern. Ohne begleitende Aufklärungs- und Schulungsmaßnahmen kann die Übertragung von Pflichten jedoch von betroffenen Führungskräften oft als zusätzliche Belastung und als ihnen auferlegte Verantwortung empfunden werden. Mit angemessener Unterstützung erkennen Führungskräfte die Übertragung von Pflichten als willkommene Möglichkeit, ihren bestehenden Verpflichtungen besser nachzukommen und rechtlich besser abgesichert zu sein. Die Übertragung von Pflichten ist keine Einbahnstraße. Wenn Führungskräfte vor Ort ihre Pflichten effektiv wahrnehmen, führt dies automatisch dazu, dass der Arbeitgeber durch deren Rückmeldungen Fragen und Probleme im Arbeitsschutz aufgreifen und lösen muss.

Schichtsysteme

Die Arbeitszeiten für Nacht- und Schichtarbeitnehmer müssen gemäß dem Arbeitszeitgesetz auf Basis gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse zur menschenwürdigen Arbeitsgestaltung festgelegt werden. Schichtarbeiter sind besonderen Belastungen ausgesetzt, die sowohl physische (z. B. Schlafstörungen, Kreislaufprobleme) als auch psychische (z. B. Auswirkungen auf das Familienleben, soziale Kontakte) Folgen haben können. Dies kann zu einer erhöhten Unfall- oder Fehlerquote im Betrieb führen (Übermüdung, Konzentrationsschwäche). Besonders die Nachtarbeit erfordert besondere Aufmerksamkeit (§ 6 ArbZG). Für schwangere und stillende Mütter sowie Jugendliche gilt ein Nachtarbeitsverbot. Schichtpläne sollten unter Einbeziehung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit erstellt werden, idealerweise auch unter Beteiligung der betroffenen Arbeitnehmer. Schichten sollten „vorwärts“ rotieren – von der Früh- über die Spät- zur Nachtschicht. Nach Möglichkeit sollten immer zwei zusammenhängende Tage frei sein. Schichtpläne sollten so früh wie möglich bekannt gegeben und eingehalten werden.

Sicherheitsbeauftragter, Bestellung

Die Verantwortung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz liegt in erster Linie beim Unternehmer. Diese Pflichten können auf geeignete Führungskräfte delegiert werden. Sicherheitsbeauftragte fungieren als Bindeglied zwischen Mitarbeitern und Führungskräften. Sie werden vom Unternehmen dazu beauftragt, an Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz mitzuwirken. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, das Sicherheitsbewusstsein ihrer Kollegen zu fördern. Darüber hinaus nehmen sie an Begehungen und Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teil.

Die Berufsgenossenschaft bietet den Sicherheitsbeauftragten kostenlose Schulungen zu den grundlegenden Prinzipien der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes an. Es ist nicht erforderlich, dass jeder Mitarbeiter diese Schulungen durchläuft; es genügt ein prozentualer Anteil, der vom Gefahrenpotenzial der jeweiligen Arbeitsbereiche abhängt.

Die geschulten Mitarbeiter können dann als Sicherheitsbeauftragte in ihrem Bereich tätig werden. Neben den Führungskräften achten sie darauf, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich alles regelkonform abläuft. Bei Abweichungen oder Problemen fungieren sie als Vermittler und wenden sich an die Führungskraft. Durch die Ausbildung und Beauftragung von Sicherheitsbeauftragten wird das Sicherheitsniveau im Unternehmen erhöht.

Störfallbeauftragter

Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen sind verpflichtet, einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu ernennen, wenn dies aufgrund der Art und Größe der Anlage sowie der potenziellen Gefahren im Falle einer Betriebsstörung für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft notwendig ist. Die Anzahl der Störfallbeauftragten muss so festgelegt werden, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz sichergestellt ist. Die zuständige Behörde kann die Ernennung von Störfallbeauftragten im Einzelfall anordnen. Es sollte vorzugsweise ein betriebsinterner Störfallbeauftragter ernannt werden. Die Ernennung eines externen Störfallbeauftragten ist nur mit behördlicher Genehmigung zulässig, sofern dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Störfallbeauftragte beraten den Betreiber in allen sicherheitsrelevanten Angelegenheiten. Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten Entscheidungsbefugnisse für die Beseitigung und Begrenzung der Auswirkungen von Betriebsstörungen übertragen, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können oder bereits geführt haben. Es gibt besondere Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit von Störfallbeauftragten.

Strahlenschutzbeauftragter

In Deutschland sind etwa 440.000 Personen beruflich strahlenexponiert. Dazu zählen Mitarbeiter in den Bereichen Medizin, Kerntechnik, Industrie sowie Forschung und Entwicklung, in Wasserwerken und im Bergbau sowie fliegendes Personal.

Im Folgenden wird auf ionisierende Strahlung eingegangen. Zu dieser Kategorie gehören sowohl elektromagnetische Strahlung (Gamma- und Röntgenstrahlung) als auch Teilchenstrahlung (Alpha-, Beta- und Neutronenstrahlung). Ionisierende Strahlung entsteht beispielsweise beim Umgang mit radioaktiven Materialien und beim Betrieb von Anlagen, die solche Strahlung erzeugen, wie bestimmte Elektronen- oder Ionenbeschleuniger oder Röntgengeräte. Diese Strahlung kann Zellschäden verursachen, die zu Krebs und Leukämie führen können. Bei einer kurzzeitigen hohen Dosis von etwa 1 Sievert (Sv) treten akute Strahlenschäden auf, die oft innerhalb kurzer Zeit tödlich sind.

Da bereits geringe Dosen Schäden verursachen können, ist der betriebliche Strahlenschutz entscheidend für den Schutz von Mensch und Umwelt. Die Aufgaben und Maßnahmen des betrieblichen Strahlenschutzes werden in der Regel von einem Strahlenschutzbeauftragten geleitet, überwacht und durchgeführt. Dieser muss schriftlich bestellt werden.

Umweltmanagement

Die Argumente, die für die Einführung eines Umweltmanagementsystems sprechen, können in verschiedene Kategorien unterteilt werden: Rechtliche Sicherheit: Erfüllung von Organisationspflichten, Haftungsausschluss und Vermeidung des Verlusts des Versicherungsschutzes. Umweltvorteile: Grundlage für eine systematische und kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung. Erhöhte Transparenz: Verbesserte interne und externe Kommunikation. Wirtschaftliche Gründe: Imageverbesserung sowie das Erkennen und Beseitigen von Kostenfallen.

Unfälle, Dokumentation

Mitarbeiter sind während ihrer Arbeitszeit sowie auf dem direkten Weg zur Arbeit und nach Hause beim Unfallversicherungsträger (z.B. eine Berufsgenossenschaft) versichert. Nach Eintritt eines Arbeitsunfalls (einschließlich Wegeunfällen) oder einer Berufskrankheit übernimmt der Unfallversicherungsträger alle notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten. Darüber hinaus entschädigt der Unfallversicherungsträger das Unfallopfer oder seine Hinterbliebenen bei Bedarf.

Damit ein Arbeitsunfall vom Unfallversicherungsträger anerkannt und eventuell entschädigt werden kann, muss nachgewiesen werden, dass sich der Unfall während einer versicherten Tätigkeit ereignete. Ein haftungsbegründender Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall muss bestehen. Jede Erste-Hilfe-Leistung muss dokumentiert und die Dokumentation mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Diese Aufzeichnungen sind als Nachweis erforderlich, dass sich der Unfall während der versicherten Tätigkeit ereignet hat.

Arbeitsunfälle und Wegeunfälle mit mehr als drei Tagen Ausfallzeit oder tödliche Arbeitsunfälle müssen dem Unfallversicherungsträger und der zuständigen staatlichen Stelle für Arbeitsschutz (z.B. Gewerbeaufsicht) mittels einer Unfallanzeige (standardisierte Vorlage) gemeldet werden. Die Dokumentation von Unfällen und Erste-Hilfe-Leistungen ermöglicht auch die Planung der Organisation der Ersten Hilfe und des betrieblichen Rettungswesens. Die Aufzeichnungen dienen ebenfalls als Informationsquelle zur Identifizierung von Unfallschwerpunkten im Betrieb, sodass entsprechende Korrekturmaßnahmen geplant werden können.

Auch Arbeitsunfälle von Leiharbeitnehmern im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung müssen dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden, selbst wenn der Leiharbeitnehmer nicht über das Unternehmen versichert ist. In der Unfallanzeige wird durch das Feld Nr. 9 angezeigt, dass der Verunfallte ein Leiharbeitnehmer ist.

Unterweisung, Dokumentation

Um sicherzustellen, dass sich Mitarbeiter sicherheits- und gesundheitsgerecht verhalten, müssen sie arbeits- und tätigkeitsbezogene Informationen, Erklärungen und Anweisungen erhalten. Sie sollten die potenziellen Gefährdungen in ihrem Arbeitsbereich kennen. Nur durch das Wissen über geeignete Schutzmaßnahmen und deren Umsetzung können Mitarbeiter vorhandenen Gefährdungen wirksam begegnen. Dieses Wissen wird durch Unterweisungen vermittelt. Unterweisungen sind vor Arbeitsbeginn (auch bei internen Aufgaben- oder Stellenwechseln), bei Änderungen (z. B. neue Maschinen, neue Gefahrstoffe) und bei Auffälligkeiten durchzuführen, mindestens jedoch einmal jährlich.

Die Dokumentation von Unterweisungen ist gemäß § 4 DGUV-V 1 vorgeschrieben. Sie dient dazu, jederzeit nachweisen zu können, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Unterweisung erfüllt wurde. Darüber hinaus erhöht die Dokumentation die Verbindlichkeit der getroffenen Vereinbarungen für alle Beteiligten, wenn diese ihre Teilnahme durch Unterschrift bestätigen. Die Unterweisungsdokumentation bietet Sicherheit für den Unternehmer und die verantwortlichen Vorgesetzten, da sie überprüfen können, ob die vorgeschriebenen Unterweisungen durchgeführt wurden.

Diese Pflicht zur Unterweisung und deren Dokumentation gilt auch für Leiharbeitnehmer. Wenn bei der Ausführung von Arbeiten eine gegenseitige Gefährdung der Beschäftigten durch Fremdfirmen möglich ist, müssen auch diese in Bezug auf betriebsspezifische Gefährdungen und Abläufe (z. B. Verhalten in Notfällen) unterwiesen werden. Auch diese Unterweisungen sollten dokumentiert werden, da dies das Verantwortungsbewusstsein aller Beteiligten deutlich erhöht.

Unterweisung, Pflicht

Mitarbeiter können nur dann sicher arbeiten, wenn sie über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefahren und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen informiert sind. Anweisungen und Erläuterungen müssen daher spezifisch auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten zugeschnitten sein. Bei allen Arbeitsmitteln und Tätigkeiten gibt es Restgefahren, deren Kenntnis für die Mitarbeiter notwendig ist, um sich korrekt verhalten zu können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit relevante Informationen im Rahmen von Unterweisungen ausreichend und angemessen zu vermitteln (§ 12 ArbSchG). Obwohl der Arbeitgeber diese Aufgabe delegieren kann, bleibt die Verantwortung bei ihm. Unterweisungen müssen dokumentiert werden, um auch rechtlich abgesichert zu sein. Sie sind mehr als nur einfache Hinweise oder Verhaltensregeln; sie tragen dazu bei, einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten und Unfälle zu vermeiden. Gut unterwiesene Mitarbeiter arbeiten motivierter und zuverlässiger. Bei einem Arbeitsunfall kann der Arbeitgeber persönlich haftbar gemacht werden, wenn er die Unterweisungen vernachlässigt hat.

Verantwortung im Arbeitsschutz

Verantwortung im Arbeitsschutz bedeutet, dass bestimmte Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz wahrgenommen und erfüllt werden müssen. Der Kreis der Verantwortlichen im Arbeitsschutz ist in § 13 ArbSchG klar und abschließend definiert. Neben dem Arbeitgeber selbst sind auch andere Verantwortliche aufgeführt, was bedeutet, dass der Arbeitgeber trotz der Übertragung von Aufgaben an Dritte seine Verantwortung nicht abgibt. Auch Vorgesetzte, die im Auftrag des Arbeitgebers handeln, können Aufgaben im Arbeitsschutz delegieren. Dies befreit sie jedoch nicht von ihrer eigenen Verantwortung gegenüber dem Arbeitgeber.

Verhaltensbasierter Arbeitsschutz

Unternehmen haben sowohl eine gesetzliche als auch eine moralische Verpflichtung, alle notwendigen Maßnahmen zur Unfallverhütung und zur Abwendung von Gesundheitsgefahren zu ergreifen. Diese Schutzpflicht gilt uneingeschränkt für alle Personen, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten. Besonders oft sind Mitarbeiter von Fremd- oder Partnerfirmen betroffen. Um diese Verpflichtung effektiv zu erfüllen, ist ein konsequentes Management von Fremdfirmen erforderlich. Hierbei werden die notwendigen organisatorischen und prozessualen Rahmenbedingungen festgelegt und deren Umsetzung überwacht. Die Unternehmensleitung sollte sich dabei an dem Grundsatz orientieren: "Wir behandeln Fremdfirmen wie unsere eigenen Mitarbeiter!"

Vorbildfunktion von Vorgesetzten

In zahlreichen Unternehmen beklagen sich Führungskräfte darüber, dass Mitarbeiter trotz Unterweisungen keine persönliche Schutzausrüstung (PSA) nutzen, Betriebsmittel unsachgemäß verwenden, Sicherheitskennzeichen ignorieren oder sich sicherheitswidrig verhalten. Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers und der Vorgesetzten, sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen und zu fördern. Sichere Maschinen und Unterweisungen allein genügen jedoch nicht. Langfristige Verbesserungen können nur erzielt werden, wenn die Mitarbeiter aktiv in den Arbeitsschutzprozess einbezogen werden. Dies gelingt nur, wenn Vorgesetzte als Vorbilder die Inhalte aus Schulungen, Unterweisungen und Anweisungen glaubwürdig vorleben. Eine fehlende Vorbildfunktion der Vorgesetzten führt oft zu einem Vertrauensverlust in die Inhalte der Schulungen und Unterweisungen. Die Gründe, warum sich die Mitarbeiter sicher verhalten sollen, verlieren sofort an Bedeutung: Mitarbeiter, die beobachten, dass ihr Vorgesetzter beispielsweise im vorgeschriebenen Bereich keinen Gehörschutz trägt oder trotz festgelegter Höchstgeschwindigkeit mit überhöhter Geschwindigkeit über das Firmengelände fährt, übernehmen das Fehlverhalten der Vorgesetzten. Die Frage "Warum muss ich mich daran halten, wenn der/die das auch nicht macht?" stellt sich zwangsläufig. Es ist nahezu schwieriger, den Vertrauensverlust in den Köpfen der Mitarbeiter durch fehlende Vorbildfunktion der Vorgesetzten wieder auszugleichen, als Mitarbeiter generell für Arbeitsschutzmaßnahmen zu begeistern. Fehlende Vorbildfunktion von Vorgesetzten spricht sich im Betrieb sehr schnell herum! Dabei ist das Verhalten aller Vorgesetzten zu berücksichtigen – nicht nur des jeweiligen direkten Vorgesetzten.

Zusammenarbeit Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsrat

Arbeitsschutz im Unternehmen ist eine Aufgabe, die mehrere Disziplinen umfasst. Nur durch die Identifikation von Gesundheits- und Unfallrisiken am Arbeitsplatz sowie die Festlegung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen kann die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sichergestellt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Gefährdungen zu minimieren bzw. zu beseitigen. Falls der Arbeitgeber nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, kann er zuverlässige und sachkundige Personen damit beauftragen, diese Aufgaben eigenverantwortlich zu übernehmen. Bereits ab dem ersten Beschäftigten muss ein Betriebsarzt sowie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt werden. Diese Experten beraten den Arbeitgeber und unterstützen ihn in den Bereichen Arbeitsschutz und Unfallverhütung. Der Betriebsarzt konzentriert sich auf den Gesundheitsschutz, während die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Fokus auf die Sicherheit der Beschäftigten legt. Beide Kompetenzen sind notwendig für einen effektiven Arbeitsschutz und müssen Hand in Hand arbeiten.

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